Allgemeine Geschäftsbedingungen der De Martin AG
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) finden Anwendung auf sämtliche vertraglichen Leistungen, welche die De Martin AG für den Kunden erbringt. Als Kunde gilt jede natürliche oder juristische Person, welche mit der De Martin AG einen mündlichen oder schriftlichen Vertrag abgeschlossen hat. Schriftliche Individualvereinbarungen gehen den AGB im Falle von Widersprüchen vor. Im Verhältnis zu den AGB sind auf Werkverträge die Art. 363 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) und auf Beratungsleistungen die Art. 394 ff. OR subsidiär anwendbar.
2. Unterlagen und Material des Kunden
Zeichnungen, Qualitätsanforderungen, Messpunkte, Material und Arbeitsbeschreibungen, Normen etc. werden der De Martin AG vom Kunden zur Verfügung gestellt und gelten als Weisungen. Fehlen detaillierte Unterlagen, so hat die De Martin AG die branchenübliche Ausführung und Qualität zu liefern. Für vom Kunden verlangte Endmasse sind der De Martin AG Werkstücke anzuliefern, deren Rohmasse geprüft sind. Zur Toleranz-Veredelung sind die nötigen Lehren vom Kunden zur Verfügung zu stellen. Wellen, Achsen und dergleichen sind in rundlaufgeprüftem Zustand anzuliefern.
Die De Martin AG hat das vom Kunden gelieferte Material summarisch zu prüfen. Wesentliche Abweichungen von Gewicht und Stückzahl sowie offensichtliche Mängel sind dem Kunden zu melden, der innert angemessener Frist über das weitere Vorgehen zu entscheiden hat.
3. Offerten, Vertragsabschluss
Preislisten und mündliche Preisauskünfte gelten als Richtpreise und sind nicht verbindlich. Offerten, die nicht befristet sind, bleiben während 90 Tagen verbindlich.
Verträge gelten als abgeschlossen,
- wenn die De Martin AG eine Bestellung schriftlich bestätigt hat;
- wenn der Kunde die Offerte der De Martin AG schriftlich akzeptiert hat;
- wenn der Kunde die gelieferte Ware annimmt und gegenüber der De Martin AG nicht unverzüglich mitteilt, er lehne die Lieferung ab.
4. Ausführung
Die De Martin AG verpflichtet sich, die Aufträge sorgfältig und nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft auszuführen. Werden Sachmängel erkannt, sind diese dem Kunden zu melden, welcher die für die Fortsetzung der Arbeit notwendigen Weisungen zu erteilen hat. Die De Martin AG kann dem Kunden die aus dessen neuen Weisungen entstehenden Mehrkosten belasten, sofern der Kunde den Sachmangel zu vertreten hat.
5. Lieferfristen
Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst, wenn sämtliche zur Arbeitsausführung notwendigen Weisungen erteilt und die Materiallieferungen erfolgt sind. Solange die notwendigen Weisungen fehlen oder die Materiallieferungen ausstehend sind, stehen die vereinbarten Fristen still. Dies gilt auch im Falle fehlerhafter Zulieferungen durch Dritte.
Die Lieferfristen stehen ebenfalls still bei erheblichen Betriebsstörungen und Unfällen. In diesen Fällen beginnt der Friststillstand, sobald die De Martin AG die Produktionsverzögerungen dem Kunden schriftlich angezeigt hat, und er endet mit deren Beseitigung.
6. Prüfung, Abnahme
Nach Auslieferung von Werkstücken hat der Kunde die Arbeit zu prüfen und allfällige Mängel innerhalb von 8 Tagen schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er dies, so gilt das Werk als genehmigt. Allfällige versteckte Mängel hat der Kunde binnen 8 Tagen nach der Entdeckung schriftlich zu rügen.
Nach Ablauf der Rügefristen gelten jegliche Mängelrechte als verwirkt.
7. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr an veredelten Werkstücken gehen mit der Bereitstellung der Ware zur Rücklieferung auf den Kunden über, selbst wenn die Rücklieferung auf Kosten der De Martin AG erfolgt.
8. Preise, Verpackung, Transport und Versicherung
Die Preise verstehen sich als Nettopreise ab Werk. Steuern, Gebühren, Zölle und andere Nebenkosten trägt der Kunde.
Verpackung und Gebinde verrechnet die De Martin AG separat, es sei denn, für die Rücksendung der bearbeiteten Ware könne die vom Kunden für die Anlieferung benützte Verpackung verwendet werden.
Der Transport erfolgt auf Rechnung des Kunden. Der Abschluss allfälliger Versicherungen ist Sache des Kunden.
9. Zahlungsbedingungen, Verzugsfolgen
Die Fakturierung erfolgt nach Wahl der De Martin AG mit der Auslieferung von Teil- oder Gesamtbestellungen oder mit der Meldung der Abholbereitschaft. Die De Martin AG ist berechtigt, die veredelte Ware dem Kunden nur Zug um Zug gegen Barzahlung auszuhändigen.
Für Zahlungen des Kunden, die nicht binnen 30 Tagen erfolgt sind, ist ab dem 31. Tage auch ohne besondere Mahnung ein handelsüblicher Verzugszins gemäss Art. 104 Abs. 3 OR geschuldet.
10. Gewährleistung, Haftung
Die De Martin AG gewährleistet für ihre Werke das Vorhandensein branchenüblicher Qualität. Bei der Veredelung von Kleinteilen ist regelmässig mit einer Ausschussquote von bis zu 5 % zu rechnen. Eine weitergehende Gewährleistung, insbesondere bezüglich der Verwendbarkeit der Werkstücke für bestimmte Zwecke, ist ausgeschlossen.
Mit der Weiterverarbeitung der Werkstücke verzichtet der Kunde auf die Geltendmachung von Mängelrechten.
Die Gewährleistungspflicht der De Martin AG beschränkt sich in jedem Falle auf die Pflicht zur Nachbesserung. Zu diesem Zweck hat der Kunde, sofern sich ein Werk als nicht vertragskonform erweist, der De Martin AG Gelegenheit zu geben, die von ihr zu vertretenden Mängel auf ihre Kosten zu beheben.
Bei Schadenfällen infolge von Werkmängeln beschränkt sich die Haftung der De Martin AG auf den Ersatz unmittelbarer Vermögensschäden, welche durch die De Martin AG verursacht und verschuldet wurden. Vermögensschäden, welche die Höhe des Veredelungspreises der mangelhaften Werkstücke übersteigen, werden von der De Martin AG nicht ersetzt. Für mittelbare Schäden wie entgangene Gewinne, Produktionsausfälle, Kunden¬verluste etc. ist jegliche Haftung der De Martin AG ausgeschlossen. Dient das veredelte Produkt dem Privatgebrauch, so haftet die De Martin AG nach dem Produktehaftpflichtgesetz (PrHG).
Bei Schadenfällen, die durch Beratungsleistungen der De Martin AG verursacht wurden, richtet sich die Haftung nach Art. 398 f. OR.
11. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist Wängi/TG.
12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Auf das Vertragsverhältnis ist materielles schweizerisches Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechtes (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11. April 1980) anwendbar.
Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis entspringenden Streitigkeiten ist – unter Vorbehalt abweichender zwingender Gerichtsstände des Bundesrechts – Wängi/TG. Die De Martin AG ist jedoch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten Klage zu erheben.